Leistungsbeschreibung


Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.

Nachbeurkundungen bei Geburt im Ausland sind dort vorzunehmen, wo der letzte oder aktuell Wohnsitz war/ist.

Voraussetzungen


Der Antragstellende muss die deutsche Staatsangehöigkeit besitzen.

Welche Gebühren fallen an?


Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland: 70,00 EUR

Ausstellung der Urkunde: 15,00 EUR

Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde: 7,50 EUR

Rechtsgrundlage


§§ 1591 - 1594 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 70 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)

Kontakt
  • Standesamt