BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)


Leistungsbeschreibung

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.

Nachbeurkundungen bei Geburt im Ausland sind dort vorzunehmen, wo der letzte oder aktuell Wohnsitz war/ist.

Der Antragstellende muss die deutsche Staatsangehöigkeit besitzen.

Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland: 70,00 EUR

Ausstellung der Urkunde: 15,00 EUR

Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde: 7,50 EUR

§§ 1591 - 1594 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 70 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)